Der adelsrechtliche Begriff:
Verdunkelter Adel
Adel, der über zwei Generationen nicht
mehr geführt wurde.
Grundsätzlich konnte der Adel schon nach gemeinem Recht durch Nichtgebrauch
nicht verloren gehen, d.h., daß seine Wiederaufnahme auch nach langem
Nichtgebrauch ohne obrigkeitliche Genehmigung zulässig war. Wenn der
Adel nicht mehr bekannt war, war sein Nachweis höchstens aus faktischen,
nicht aber aus rechtlichen Gründen erforderlich. Bayern, Preußen
und Sachsen sahen aber Sonderregelungen vor: War der Adel, wie es im preußischen
Allgemeinen Landrecht hieß, “verdunkelt“, d.h. über
zwei Generationen nicht mehr geführt worden, und wollte die Familie
ihn wieder führen, dann hatte der Proband die Voraussetzungen für
die Berechtigung zur Adelsführung zu beweisen. Die Adelsbehörde
wiederum hatte einen etwaigen zwischenzeitlich eingetretenen Wegfall der
Berechtigung zu beweisen.